# Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) — AIream
Diese AGB regeln die Zusammenarbeit zwischen AIream (nachfolgend “Anbieter”) und dem Kunden bei der Nutzung der AIream-Entwicklungspipeline für die Erstellung und Weiterentwicklung kundenspezifischer Web-Anwendungen (MVPs und Folgeentwicklung).
1. Leistungsgegenstand — Zugang zur Entwicklungspipeline
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Kern der Leistung
- Gegenstand des Vertrags ist der Zugang des Kunden zur hochautomatisierten, hybriden Entwicklungspipeline des Anbieters.
- Die Pipeline kombiniert KI-Agenten (automatisierte Code- und Designgenerierung, automatisierte Tests, Deployment-Automatisierung) mit menschlichen Experten (Kuratierung, Architektur, Qualitätssicherung, Kommunikation).
- Der Anbieter schuldet die Bereitstellung und den Betrieb dieser Pipeline sowie die automatisierte und KI-gestützte Verarbeitung der vom Kunden über die Roadmap freigegebenen Entwicklungsschritte im Rahmen der gebuchten Pakete.
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Rechtsnatur: Dienstvertrag, kein Werkvertrag
- Der Vertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Anbieter schuldet das Tätigwerden — die Bereitstellung der gebuchten Pipeline-Kapazität und die fachgerechte Verarbeitung der freigegebenen Roadmap-Punkte —, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg, ein bestimmtes Werk oder ein abnahmefähiges Liefergegenstand-Ergebnis im Sinne des Werkvertragsrechts.
- Insbesondere wird keine bestimmte Anzahl an Features, keine bestimmten Roadmap-Punkte, kein bestimmter Funktionsumfang, kein bestimmter Fertigstellungsgrad, kein bestimmtes Qualitätsniveau im Sinne einer Werkleistung und kein bestimmter Liefertermin pro Paket geschuldet. Die Ausgestaltung im Einzelfall hängt von den priorisierten Roadmap-Punkten, der erforderlichen Mitwirkung des Kunden (siehe Abschnitt 6), den eingesetzten KI-Werkzeugen und der verfügbaren Pipeline-Kapazität ab.
- Es findet keine werkvertragliche Abnahme im Sinne von § 640 BGB statt. Das Paket gilt mit vollständigem Verbrauch der enthaltenen Pipeline-Kapazität als erbracht, spätestens mit Ablauf seiner Gültigkeitsfrist (siehe Abschnitt 7 und 8); Feedback wird als Roadmap-Punkt in nachfolgenden Paketen behandelt (siehe Abschnitt 6).
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Sorgfaltspflicht des Anbieters
- Der Anbieter verpflichtet sich, die vom Kunden freigegebenen Roadmap-Punkte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und nach dem jeweiligen Stand der vom Anbieter eingesetzten KI-gestützten Werkzeuge, etablierten Entwicklungsmethoden und branchenüblichen Praktiken fachgerecht zu verarbeiten.
- Hierzu zählen insbesondere die kuratierte Auswahl und Steuerung der eingesetzten Werkzeuge, eine plausibilitätsbezogene fachliche Kontrolle der erzeugten Arbeitsergebnisse durch menschliche Experten, das nachvollziehbare Festhalten der Arbeitsschritte im Workspace sowie die laufende Pflege und Verbesserung der Pipeline.
- Diese Sorgfaltspflicht ist Ausdruck der dienstvertraglichen Natur des Vertrags (siehe vorstehende Klausel). Sie begründet ausdrücklich keine werkvertragliche Erfolgsverpflichtung, keine Zusicherung eines bestimmten Funktionsumfangs, keinen Anspruch auf ein bestimmtes Qualitätsniveau im Sinne einer Werkleistung und keinen Liefertermin im Sinne einer Frist gemäß § 271 BGB.
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Was nicht Vertragsgegenstand ist
- Mobile Anwendungen für App-Stores (iOS App Store, Google Play) sind nicht Teil des Leistungsumfangs. Eine Beauftragung mobiler Apps ist nur über einen separaten Folgevertrag möglich.
- Der Anbieter schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Marktakzeptanz, keine Gebrauchstauglichkeit für einen bestimmten Einsatzzweck, keine Eignung für ein bestimmtes regulatorisches Umfeld und keine bestimmte Anzahl, Art oder Qualität gelieferter Arbeitsergebnisse.
- Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der Pipeline-Kapazität gemäß gewähltem Paket; geliefert wird im Rahmen einer paketweisen, schrittweisen Zusammenarbeit (siehe Abschnitt 6).
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Gemeinsamer Projektstart — kostenfreies Erstgespräch (“Free First Version”)
- Der Anbieter bietet interessierten Unternehmen ein kostenfreies, ca. 30-minütiges Video-Erstgespräch an, das als gemeinsamer Projektstart zwischen Kunde und Anbieter angelegt ist. Ziel des Erstgesprächs ist es, die Idee des Kunden gemeinsam zu strukturieren, einen ersten Funktionsumfang abzustimmen und auf dieser Grundlage eine erste lauffähige Version (“Free First Version”) mit bewusst begrenzter Funktionalität zu erstellen, die als belastbare Grundlage für die anschließende Zusammenarbeit dient.
- Die Free First Version wird dem Kunden im Anschluss an das Erstgespräch für eine begrenzte Erprobungszeit von 30 Tagen ab dem Tag des Erstgesprächs als lauffähige Anwendung in einer Vorschauumgebung bereitgestellt, ohne dass hierfür ein Tarif gebucht werden muss. Wird innerhalb dieser 30 Tage kein Tarif gebucht und bezahlt, wird die Vorschauumgebung deaktiviert (Einzelheiten zur Workspace-Deaktivierung und Datenlöschung siehe Abschnitt 10).
- In dieser Vorvertragsphase wird kein Quellcode-Zugang in irgendeiner Form gewährt (weder Einsicht, noch Repository-Zugriff, noch Export, noch Herausgabe von Snippets oder Build-Artefakten) und es werden keine ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt. Der Kunde darf die bereitgestellte lauffähige Anwendung ausschließlich zu eigenen Test-, Prüf- und Evaluierungszwecken nutzen (Einzelheiten siehe Abschnitt 3 und Abschnitt 4).
- Das Erstgespräch ist eine unverbindliche, kostenfreie Anbahnungsleistung des Anbieters. Mit dem Erstgespräch und der Bereitstellung der Free First Version kommt kein kostenpflichtiger Vertrag zustande; ein solcher Vertrag setzt eine gesonderte Tarifbuchung und Zahlung durch den Kunden voraus.
2. Vertraulichkeit & NDA für Kundendaten
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Integrierte Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) — kein separater NDA erforderlich
- Die in diesem Abschnitt geregelten Vertraulichkeitspflichten stellen eine vollwertige, beidseitige Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) zwischen Anbieter und Kunde dar.
- Eine darüber hinausgehende, gesondert abzuschließende NDA-Vereinbarung ist nicht erforderlich und wird auch nach Tarifbuchung nicht zusätzlich geschlossen; der in den AGB enthaltene NDA ist ausreichend und abschließend.
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Geheimhaltungspflicht des Anbieters
- Der Anbieter behandelt sämtliche vom Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit übermittelten Informationen (Ideen, Konzepte, Dokumente, Geschäftspläne, personenbezogene Daten Dritter, technische Spezifikationen) als vertraulich.
- Die Vertraulichkeitspflicht gilt ab dem ersten Kontakt (insbesondere bereits vor und während des kostenfreien Erstgesprächs) und besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von 3 Jahren fort.
- Wurde mindestens eine Zahlung durch den Kunden geleistet, beginnt diese 3-Jahres-Frist mit dem Datum der letzten Zahlung. Wurde keine Zahlung geleistet, beginnt die 3-Jahres-Frist mit dem Datum des ersten Kontakts.
- Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG, Zugangsdaten, Sicherheitsinformationen, nicht veröffentlichte technische Informationen mit besonderem Schutzbedarf sowie personenbezogene Daten gelten die Vertraulichkeitspflichten zeitlich unbeschränkt, solange und soweit diese Informationen nicht rechtmäßig öffentlich bekannt geworden sind.
- Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich ist (z. B. Hosting-Subdienstleister, KI-Modellanbieter) und der Empfänger ebenfalls einer Vertraulichkeitspflicht unterliegt.
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Geheimhaltungspflicht des Kunden
- Der Kunde behandelt sämtliche nicht öffentlichen Informationen des Anbieters, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werden, als vertraulich.
- Hierzu zählen insbesondere Informationen über die Entwicklungspipeline, interne Werkzeuge, Automatisierungen, Prompt-Bibliotheken, Architektur- und Umsetzungsmuster, Sicherheits- und Zugangsinformationen, Workspace-Strukturen, nicht öffentliche technische Dokumentation, interne Prozesse, Kalkulationen, individuelle Angebote sowie sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Anbieters.
- Der Kunde darf vertrauliche Informationen des Anbieters nur nutzen, soweit dies zur Prüfung, Nutzung oder Weiterentwicklung des eigenen Projekts im Rahmen dieser AGB erforderlich ist.
- Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Nutzung oder Weiterentwicklung des Kundenprojekts erforderlich ist und der jeweilige Dritte zuvor in Textform zur Vertraulichkeit verpflichtet wurde. Eine Offenlegung gegenüber Wettbewerbern des Anbieters ist ohne vorherige Zustimmung des Anbieters ausgeschlossen.
- Die Vertraulichkeitspflicht des Kunden gilt ab dem ersten Zugang zu vertraulichen Informationen des Anbieters und besteht für denselben Zeitraum fort, der für die Vertraulichkeitspflicht des Anbieters gilt.
- Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG, Zugangsdaten, Sicherheitsinformationen, nicht veröffentlichte technische Informationen mit besonderem Schutzbedarf sowie interne Werkzeuge, Prompt-Bibliotheken und Automatisierungskonzepte des Anbieters gelten die Vertraulichkeitspflichten zeitlich unbeschränkt, solange und soweit diese Informationen nicht rechtmäßig öffentlich bekannt geworden sind.
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Umfang vertraulicher Informationen
- Vertraulich sind alle von einer Partei offengelegten nicht öffentlichen Informationen, gleich ob mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Form übermittelt, sowie alle daraus abgeleiteten Inhalte und Arbeitsergebnisse, soweit sie kundenspezifisch oder anbieterbezogen vertraulich sind.
- Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich (i) bereits öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich werden, (ii) der empfangenden Partei bereits vor Offenlegung rechtmäßig bekannt waren, (iii) der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsbindung von Dritten zugänglich gemacht werden, oder (iv) deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich zwingend angeordnet ist (in diesem Fall informiert die empfangende Partei die offenlegende Partei, soweit zulässig, vorab).
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Rückgabe- und Löschpflichten
- Auf Verlangen des Kunden nach Vertragsende gibt der Anbieter sämtliche vom Kunden überlassenen Materialien und Daten zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
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Datenschutz
- Verarbeitet der Anbieter im Rahmen der Zusammenarbeit personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, handelt der Kunde grundsätzlich als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO und der Anbieter als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
- In diesem Fall ist vor Beginn der Verarbeitung ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen; hierfür stellt der Anbieter einen gesonderten AVV als Vertragsanlage bereit. Ohne erforderlichen AVV ist der Anbieter berechtigt, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden abzulehnen oder auszusetzen.
- Der AVV regelt insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, Kategorien personenbezogener Daten, Kategorien betroffener Personen, Weisungen des Kunden, technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) gemäß Art. 32 DSGVO, Unterauftragsverarbeiter, Drittlandübermittlungen, Löschung und Rückgabe von Daten sowie Unterstützungs- und Nachweispflichten.
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er personenbezogene Daten rechtmäßig an den Anbieter übermittelt und für deren Verarbeitung über eine ausreichende Rechtsgrundlage verfügt. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Kunden, Interessenten, Nutzern oder sonstigen Dritten des Kunden.
- Der Kunde darf besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO, Gesundheitsdaten, Daten von Kindern, biometrische Daten, Zahlungsdaten, Ausweisdaten, strafrechtlich relevante Daten, Geschäftsgeheimnisse mit besonderem Schutzbedarf oder sonstige besonders vertrauliche oder regulierte Daten nur bereitstellen, wenn dies vorab ausdrücklich in Textform vereinbart wurde, ein erforderlicher AVV abgeschlossen ist und angemessene Schutzmaßnahmen festgelegt wurden.
- Stellt der Kunde solche Daten ohne vorherige Vereinbarung bereit, geschieht dies außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, Erforderlichkeit, Kennzeichnung und Minimierung dieser Daten sowie für daraus entstehende Risiken, Schäden, Ansprüche Dritter oder behördliche Maßnahmen, soweit der Anbieter hierfür nicht nach zwingendem Recht oder aufgrund einer eigenen Pflichtverletzung haftet.
- Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nur auf dokumentierte Weisung des Kunden, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Verarbeitung besteht. Weisungen können insbesondere über den Workspace, die Roadmap, Tickets, E-Mail oder sonstige in Textform dokumentierte Kommunikationswege erteilt werden.
- Der Anbieter darf geeignete Unterauftragsverarbeiter einsetzen, soweit dies für Hosting, Entwicklung, Kommunikation, KI-gestützte Verarbeitung, Testing, Deployment oder sonstige Vertragserfüllung erforderlich ist und die Voraussetzungen des AVV eingehalten werden.
- Soweit personenbezogene Daten außerhalb der EU/des EWR verarbeitet oder zugänglich gemacht werden, erfolgt dies nur auf Grundlage geeigneter datenschutzrechtlicher Garantien, insbesondere eines Angemessenheitsbeschlusses, des EU-U.S. Data Privacy Framework oder von Standardvertragsklauseln, soweit jeweils erforderlich.
- Die Datenschutzerklärung des Anbieters auf der Website gilt für Datenverarbeitungen, bei denen der Anbieter selbst Verantwortlicher ist, insbesondere für Websitebesuche, Kontaktanfragen, Kommunikation, Abrechnung und eigene Geschäftsvorgänge. Sie ersetzt keinen erforderlichen AVV für Auftragsverarbeitung im Kundenprojekt.
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KI-Nutzung & Trainingsausschluss (vertragliche Zusicherung)
- Der Anbieter sichert dem Kunden zu, dass vom Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit übermittelte Inhalte nicht zum Training öffentlicher oder anbieterinterner Foundation-Modelle verwendet werden. Bei eingesetzten KI-Drittanbietern wählt der Anbieter, soweit verfügbar, Bezugsmodi (z. B. “no training”), die ein Training auf Kundendaten ausschließen.
- Der Kunde ist verpflichtet, vor der Bereitstellung besonders vertraulicher, sensibler oder regulierter Daten zu prüfen, ob deren Verarbeitung durch KI-gestützte Werkzeuge oder Unterauftragsverarbeiter für das Projekt erforderlich und zulässig ist. Ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung ist der Anbieter nicht verpflichtet, solche Daten in besonderen Schutzumgebungen zu verarbeiten oder von der KI-gestützten Entwicklung auszunehmen.
- Welche konkreten KI-Anbieter in der Vorvertragsphase (Bearbeitung der Kontaktanfrage und Projektidee vor Tarifbuchung) eingesetzt werden, ergibt sich aus der Datenschutzerklärung des Anbieters; dort wird der Anbieter gegenüber Anfragenden als Verantwortlicher tätig. Welche KI-Anbieter und Unterauftragsverarbeiter im laufenden Kundenprojekt eingesetzt werden, ergibt sich aus dem AVV gemäß Art. 28 DSGVO.
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KI-gestützte Entwicklung & regulatorische Verantwortung
- Der Anbieter setzt im Rahmen der Entwicklung in erheblichem Umfang KI-gestützte Werkzeuge und allgemein verfügbare Drittmodelle ein, insbesondere zur Codegenerierung, Analyse, Dokumentation, Testunterstützung, Fehlerbehebung und Automatisierung von Entwicklungsschritten. Die menschliche Steuerung, fachliche Einordnung und kuratierende Qualitätssicherung bleiben Bestandteil der Leistung.
- Gegenstand der Leistung ist die Entwicklung kundenspezifischer Software unter Einsatz solcher Werkzeuge. Der Anbieter stellt dem Kunden keine eigenen Foundation-Modelle oder General-Purpose-AI-Modelle bereit und schuldet ohne gesonderte Vereinbarung nicht die Entwicklung, Konformitätsbewertung oder Zertifizierung eines regulierten KI-Systems.
- Der Kunde ist verantwortlich für die Beschreibung des vorgesehenen Einsatzzwecks, der Zielnutzer, der betroffenen Personengruppen, der zu verarbeitenden Daten und des regulatorischen Umfelds seines Projekts.
- Der Kunde hat den Anbieter vor Beginn und während der Zusammenarbeit unverzüglich in Textform zu informieren, wenn das Projekt oder einzelne Funktionen in regulierten oder besonders risikobehafteten Bereichen eingesetzt werden sollen. Hierzu zählen insbesondere Medizin, Gesundheit, Biometrie, Beschäftigung und Personalentscheidungen, Bildung, Kreditwürdigkeit, Versicherung, kritische Infrastruktur, Strafverfolgung, Migration, öffentliche Verwaltung, Produktsicherheit sowie sonstige Bereiche, in denen automatisierte Entscheidungen erhebliche Auswirkungen auf Rechte, Sicherheit, Gesundheit oder wirtschaftliche Chancen von Personen haben können.
- Soweit das Kundenprojekt als KI-System, Hochrisiko-KI-System oder Teil eines regulierten Produkts oder Dienstes einzustufen sein kann, bedarf die rechtliche, technische und organisatorische Umsetzung der hierfür erforderlichen Anforderungen einer gesonderten Vereinbarung. Dies gilt insbesondere für Risikomanagement, technische Dokumentation, Logging, Transparenzpflichten, menschliche Aufsicht, Konformitätsbewertung, Registrierung, Monitoring und sonstige Pflichten nach anwendbarem Recht.
- Der Anbieter ist berechtigt, die Umsetzung einzelner Anforderungen abzulehnen, zu pausieren oder von einer gesonderten Vereinbarung abhängig zu machen, wenn der Kunde den vorgesehenen Einsatzzweck nicht ausreichend offenlegt oder wenn nach Einschätzung des Anbieters besondere rechtliche, sicherheitsbezogene, ethische oder regulatorische Risiken bestehen.
- Die Verantwortung des Kunden für die fachliche, rechtliche und regulatorische Eignung der entwickelten Software gemäß Abschnitt 9 bleibt unberührt.
3. Rechte am erstellten Software-Produkt
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Rechte vor erster Zahlung
- Vor vollständiger Zahlung des ersten gebuchten Pakets räumt der Anbieter dem Kunden keine Nutzungs- oder Verwertungsrechte am Quellcode, an Designs, Texten, Datenbankschemata, Konfigurationsdateien oder sonstigen Arbeitsergebnissen ein. Insbesondere wird in dieser Vorvertragsphase kein Quellcode-Zugang gewährt — weder Einsicht, noch Repository-Zugriff, noch Export, noch Herausgabe von Snippets oder Build-Artefakten (siehe Abschnitt 4).
- Soweit der Anbieter dem Kunden im Vorfeld eine lauffähige Anwendung in einem Workspace oder einer Vorschauumgebung bereitstellt (insbesondere die Free First Version gemäß Abschnitt 1), erhält der Kunde hieran ausschließlich ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene interne Test-, Prüf- und Evaluierungszwecke. Eine Weitergabe an Dritte, Veräußerung, Unterlizenzierung, Vermarktung, Bereitstellung als Produkt oder Dienstleistung gegenüber Dritten oder sonstige kommerzielle Verwertung ist vor der ersten Zahlung ausgeschlossen.
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Vollständige Rechteeinräumung nach erster Zahlung
- Mit vollständiger Zahlung des ersten gebuchten Pakets räumt der Anbieter dem Kunden an den im Rahmen der bezahlten Zusammenarbeit erstellten Arbeitsergebnissen sowie an einer ggf. zuvor bereitgestellten lauffähigen Vorabversion einfache, nicht ausschließliche, jedoch unbeschränkte und unterlizenzierbare Nutzungs- und Verwertungsrechte ein — räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt, übertragbar und unterlizenzierbar, für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten, soweit gesetzlich zulässig.
- Ab diesem Zeitpunkt darf der Kunde den Quellcode und die sonstigen Arbeitsergebnisse uneingeschränkt nutzen, ändern, weiterentwickeln, vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen, unterlizenzieren, an Dritte übertragen sowie als eigenes Produkt oder eigene Dienstleistung gegenüber anderen Unternehmen verwerten.
- Die Einräumung umfasst insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte am Quellcode, an Designs, an erstellten Texten, Datenbankschemata, Konfigurationsdateien sowie Bearbeitungs-, Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Verwertungsrechte.
- Eine Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte ist nicht geschuldet; der Anbieter behält sich ausdrücklich vor, eigene und gemeinsam mit anderen Kunden nutzbare Bestandteile gemäß dem nachfolgenden Abschnitt “Rückbehalt für interne und allgemeine Zwecke” parallel und ohne Einschränkung weiter zu nutzen, weiterzuentwickeln und zu verwerten.
- Urheberpersönlichkeitsrechte und sonstige gesetzlich nicht übertragbare Rechte bleiben unberührt. Der Anbieter wird diese Rechte jedoch nicht in einer Weise ausüben, die die vertragsgemäße Nutzung und Verwertung durch den Kunden beeinträchtigt.
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Nutzungsrechte an späteren Paketen
- Für Arbeitsergebnisse aus späteren Paketen erfolgt die Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsrechte jeweils mit vollständiger Zahlung des betreffenden Pakets, soweit diese Rechte nicht bereits nach dem vorstehenden Abschnitt eingeräumt wurden.
- Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, die Pipeline-Kapazität für den Kunden bis zum Zahlungseingang auszusetzen und seine gesetzlichen Ansprüche auf Zahlung, Verzugszinsen und Schadensersatz geltend zu machen. Eine Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an noch nicht bezahlten Arbeitsergebnissen findet bis zur vollständigen Zahlung nicht statt.
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Open-Source- und Drittkomponenten
- Die ausgelieferte Software enthält ggf. Open-Source-Komponenten unter deren jeweiligen Lizenzen (z. B. MIT, Apache 2.0, BSD).
- Eine Auflistung der verwendeten Komponenten und ihrer Lizenzen wird dem Kunden, soweit technisch verfügbar und mit angemessenem Aufwand erstellbar, mit dem Quellcode übergeben (z. B. als
THIRD_PARTY_LICENSES-Datei). - Die Rechteeinräumung des Anbieters bezieht sich nur auf eigenständige Arbeitsergebnisse des Anbieters, nicht auf Drittkomponenten.
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Rückbehalt für interne und allgemeine Zwecke
- Geschäftsmodell des Anbieters ist die Wiederverwendung generischer Bausteine über viele Kundenprojekte hinweg. Der Anbieter behält daher das Recht, seine Werkzeuge, Methoden, Verfahren und allgemein wiederverwendbaren Bestandteile in vollem Umfang weiter zu nutzen und weiterzuentwickeln.
- Vom Rückbehalt umfasst sind insbesondere: die Entwicklungspipeline und ihre Komponenten; KI-Prompts, Prompt-Templates, Prompt-Bibliotheken, Agenten-Workflows und Automatisierungen; Architekturmuster, Referenzarchitekturen, Designsysteme, UI-Bibliotheken, Komponentenbibliotheken; generischer Code, Boilerplate, Frameworks, Code-Templates, Code-Snippets, Konfigurations-Templates, Infrastruktur-als-Code-Module; Datenbankschema-Muster, Migrationsmuster, Test-Patterns; allgemeines Know-how, Erfahrungen, Ideen, Konzepte, Methoden, Verfahren, Techniken; Pseudonyme oder aggregierte Lerneffekte und Verbesserungen der Pipeline; vorgefertigte Lösungsbausteine für typische B2B-Anwendungsfälle (z. B. Authentifizierung, Zahlungs- und Abonnement-Logik, Dateiupload, Suche, Reporting, Workflow-Engines, Notifications, Admin-Backends, Mehrsprachigkeit, Mandantenfähigkeit, Audit-Logs).
- Diese Bestandteile dürfen vom Anbieter auch nach Einräumung von Nutzungsrechten an den Kunden in beliebiger Form für andere Kundenprojekte, eigene Produkte, Dienstleistungen, Veröffentlichungen, Schulungen, Demonstrationen und zur Weiterentwicklung der Pipeline genutzt, vervielfältigt, geändert, kombiniert, an Dritte lizenziert und verwertet werden, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden bedarf.
- Für die Abgrenzung zwischen generischen und kundenspezifischen Bestandteilen ist nicht allein maßgeblich, in welchem Projekt ein Bestandteil erstmals erstellt, kombiniert oder konfiguriert wurde, sondern eine Gesamtbetrachtung: insbesondere, ob der Bestandteil losgelöst von den konkreten kundenspezifischen Inhalten, Daten, Marken und Geschäftslogiken auch in anderen Projekten generisch verwendbar wäre. Verbleiben im Einzelfall Zweifel, werden die Parteien die Einordnung im beidseitigen Interesse abstimmen.
- Vom Rückbehalt ausgenommen sind sämtliche kundenspezifischen Inhalte, Daten, Marken, Designs mit Markenbezug, vertrauliche Informationen des Kunden gemäß Abschnitt 2 sowie die konkreten kundenspezifischen Geschäftslogiken (d. h. die Verknüpfung generischer Bausteine zu der für den Kunden charakteristischen Domänenlogik).
- Der Kunde erkennt an, dass dieser umfassende Rückbehalt notwendiger Bestandteil des Pipeline-basierten Geschäftsmodells des Anbieters und Voraussetzung für die kalkulierten Preise und Paketkapazitäten ist.
4. Zugang zum Quellcode
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Quellcode-Zugang nach erster Zahlung
- Der Anbieter stellt dem Kunden den jeweils aktuellen Quellcode des Projekts erst ab vollständiger Zahlung des ersten gebuchten Pakets zugänglich zur Verfügung. Vor der ersten Zahlung — einschließlich der gesamten 30-tägigen Erprobungszeit nach dem Erstgespräch — erhält der Kunde ausschließlich Zugriff auf die bereitgestellte lauffähige Anwendung in der Vorschauumgebung, nicht jedoch auf den Quellcode und keine Repository-, Export- oder Download-Möglichkeit für Quellcodebestandteile.
- Der Zugang erfolgt über ein vom Kunden einsehbares Code-Repository (z. B. Git-Hosting) oder als Export-Archiv im Workspace, nach Wahl des Anbieters.
- Der Kunde kann den Quellcode jederzeit einsehen, herunterladen und prüfen.
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Umfang des Quellcode-Zugangs
- Enthalten sind: Anwendungs-Quellcode, Build-Konfiguration, Infrastruktur-als-Code (sofern erstellt), Datenbankmigrationen, Test-Suiten, Dokumentation.
- Nicht enthalten sind: interne Pipeline-Tools, KI-Prompt-Bibliotheken und Automatisierungswerkzeuge des Anbieters, die nicht Teil des Liefergegenstands sind.
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Verhältnis zu den Nutzungs- und Verwertungsrechten
- Der Zugriff auf den Quellcode ist von der Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsrechte zu unterscheiden. Vor der ersten Zahlung darf der Kunde eine ggf. bereitgestellte lauffähige Vorabversion ausschließlich im eingeschränkten Umfang gemäß Abschnitt 3 nutzen.
- Nach vollständiger Zahlung des ersten gebuchten Pakets werden dem Kunden die Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß Abschnitt 3 eingeräumt. Ab diesem Zeitpunkt darf der Kunde den Quellcode und die Arbeitsergebnisse uneingeschränkt nutzen, ändern, weiterverwenden, weitergeben und verwerten, soweit Rechte Dritter oder Open-Source-Lizenzen dem nicht entgegenstehen.
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Workspace-Deaktivierung und Datenlöschung
- Für die Deaktivierung des Workspaces und die anschließende Löschung der Daten gilt Abschnitt 10. Da vor der ersten Zahlung kein Quellcode-Zugang gewährt wird, besteht ohne Tarifbuchung kein Anspruch auf Herausgabe, Download oder Export des Quellcodes.
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Aktualisierung
- Der Quellcode wird laufend (mindestens am Ende jedes Pakets) aktualisiert.
- Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, den von ihm gehaltenen lokalen Stand mit dem aktuellen Repository-Stand zu synchronisieren.
5. Produktivumgebung — Verantwortung des Kunden
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Bereitstellung und Betrieb durch den Kunden
- Die Produktivumgebung (Production Environment) — einschließlich Hosting, Domain, TLS-Zertifikate, Datenbank-Hosting, E-Mail-Versand, Storage, CDN, Monitoring im Produktivbetrieb — wird vom Kunden bereitgestellt und betrieben.
- Der Kunde trägt sämtliche damit verbundenen Kosten gegenüber den jeweiligen Anbietern direkt.
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Unterstützung durch den Anbieter
- Der Anbieter unterstützt den Kunden auf Wunsch bei der Auswahl geeigneter Hosting-Lösungen und bei der initialen Einrichtung; diese Unterstützung kann je nach Aufwand Teil eines Pakets sein.
- Eine dauerhafte Übernahme des Produktivbetriebs durch den Anbieter ist nicht Bestandteil dieses Vertrags und bedarf einer separaten Vereinbarung.
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Verantwortung für Verfügbarkeit, Backups und Sicherheit im Betrieb
- Die Verantwortung für Verfügbarkeit, Skalierung, Datensicherung (Backups), Wiederherstellung, Patching der Betriebsplattform und operative Sicherheit der Produktivumgebung liegt beim Kunden.
- Der Anbieter haftet nicht für Ausfälle, Datenverluste oder Sicherheitsvorfälle, die in der vom Kunden betriebenen Produktivumgebung entstehen.
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Entwicklungs- und Vorschauumgebungen
- Während der Entwicklung stellt der Anbieter geeignete Entwicklungs- und Vorschau-Umgebungen (Workspace, Preview-Deployments) bereit. Diese sind nicht für den Produktivbetrieb mit Echtdaten Dritter geeignet.
6. Roadmap-getriebene Entwicklung & Mitwirkungspflichten
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Roadmap als verbindliche Steuerung der Pipeline
- Die Entwicklung folgt der Roadmap, die der Kunde im Workspace pflegt.
- Punkte (Features, Korrekturen, Anpassungen) auf der Roadmap können vom Kunden frei beschrieben, mit Dokumenten und Bildern angereichert, in der Priorität verändert, verschoben oder entfernt werden, solange sie noch nicht in die Umsetzung gegangen sind.
- Sobald ein Punkt in die Umsetzung übergeht, gilt er für das laufende Paket als fixiert; Änderungen werden in nachgelagerte Pakete verschoben.
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Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt rechtzeitig die für die Umsetzung erforderlichen Informationen, Entscheidungen, Inhalte, Zugänge und Freigaben zur Verfügung.
- Hierzu zählen insbesondere: fachliche Klärungen zu Features, Abnahmen, Bereitstellung von Markenmaterialien, Zugang zu Drittsystemen, rechtliche Vorgaben.
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Pipeline-Blockaden durch fehlende Mitwirkung
- Bleibt eine vom Anbieter angeforderte Rückmeldung zu einem Roadmap-Punkt aus, kann die Pipeline für den betroffenen Punkt und ggf. davon abhängige Punkte blockieren.
- Der Anbieter wird in einem solchen Fall den Kunden unverzüglich informieren und, soweit möglich, alternative Roadmap-Punkte vorziehen.
- Lassen sich keine Alternativen umsetzen, gilt die für dieses Paket reservierte Kapazität als in Anspruch genommen (siehe Abschnitt 8).
- Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Anbieters und verlängern keine Lieferfristen.
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Paketabschluss und Feedback (Dienstvertrag)
- Das gebuchte Paket ist eine kapazitätsbezogene Leistungseinheit. Gegenstand des Pakets ist die Bereitstellung der im Paket enthaltenen Pipeline-Kapazität, die automatisierte und KI-gestützte Verarbeitung der vom Kunden priorisierten Roadmap-Punkte und, ab vollständiger Zahlung des ersten gebuchten Pakets, die Bereitstellung des jeweils entstehenden Quellcodes im Workspace.
- Das Paket gilt mit vollständigem Verbrauch der enthaltenen Pipeline-Kapazität als erbracht, spätestens mit Ablauf seiner Gültigkeitsfrist (siehe Abschnitt 8). Eine werkvertragliche Abnahme (§ 640 BGB) findet nicht statt; weder ist ein marktreifes Produkt noch ein bestimmter Funktionsumfang, Fertigstellungsgrad oder wirtschaftlicher Erfolg geschuldet. Insbesondere stellt die Nichtfertigstellung einzelner Roadmap-Punkte innerhalb eines Pakets keine Pflichtverletzung des Anbieters dar.
- Während und nach der Bearbeitung des Pakets kann der Kunde Ergebnisse im Workspace prüfen und Feedback, Änderungswünsche oder Fehlerhinweise in Textform mitteilen. Solche Rückmeldungen werden als Roadmap-Punkte behandelt und, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in einem laufenden oder nachfolgenden Paket priorisiert und bearbeitet.
- Der Verbrauch oder die Gültigkeitsfrist eines Pakets wird nicht dadurch gehemmt oder verlängert, dass der Kunde Ergebnisse noch nicht geprüft, Feedback noch nicht erteilt oder weitere Änderungswünsche angemeldet hat.
- Dies gilt nicht, soweit der Anbieter die gebuchte Pipeline-Kapazität oder den vereinbarten Workspace-Zugang aus von ihm zu vertretenden Gründen im Wesentlichen nicht bereitgestellt hat. Gesetzliche Rechte des Kunden wegen wesentlicher Pflichtverletzungen des Anbieters bleiben unberührt.
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Höhere Gewalt (Force Majeure)
- Keine Partei haftet für Verzögerungen, eingeschränkte Leistungsfähigkeit oder vollständige Leistungsausfälle, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt oder vergleichbaren, von der betroffenen Partei nicht zu vertretenden Ereignissen beruhen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen.
- Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien und behördlich angeordnete Schutzmaßnahmen; Krieg, Terror, Sabotage und kriegerische Auseinandersetzungen; Aufruhr, Aufstand und sonstige innere Unruhen; behördliche Anordnungen, Sanktionen und Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen; großflächige Strom-, Telekommunikations- oder Internetausfälle; Ausfälle wesentlicher Cloud-, Hosting- oder KI-Modell-Anbieter sowie ihrer Infrastrukturen, soweit solche Ausfälle den Anbieter unverschuldet treffen; Cyberangriffe und groß angelegte Sicherheitsvorfälle, die nicht durch zumutbare Schutzmaßnahmen abwendbar waren; Streiks, Aussperrungen und Arbeitskämpfe, soweit sie nicht den eigenen Betrieb der betroffenen Partei betreffen und unverschuldet sind.
- Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich in Textform über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Umfang des Ereignisses informieren und sich nach Kräften bemühen, die Auswirkungen zu minimieren und die Leistungserbringung wiederaufzunehmen.
- Während der Dauer höherer Gewalt sind die betroffenen Leistungspflichten ausgesetzt; vertraglich vereinbarte Fristen und Bereitstellungszeitpunkte verlängern sich entsprechend angemessen. Eine ungenutzt verfallene Paket-Kapazität, deren Nichtnutzung allein auf einem Ereignis höherer Gewalt beim Anbieter beruht, wird dem Kunden in ein nachfolgendes Paket übertragen oder, sofern dies nicht möglich ist, anteilig zurückerstattet.
- Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 60 Kalendertage ohne absehbare Besserung an, sind beide Parteien berechtigt, das Vertragsverhältnis für die hiervon betroffenen, noch nicht erbrachten Leistungen außerordentlich zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden nach Maßgabe dieser AGB abgerechnet; weitergehende Schadensersatzansprüche aufgrund höherer Gewalt sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
7. Tarife, Pakete, Preise
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Paketmodell
- Der Anbieter bietet seine Leistungen in gestaffelten Tarifen (Paketgrößen) an, die jeweils die in einem Paket enthaltene Pipeline-Kapazität (Entwicklungskapazität) definieren. Ein Paket ist eine kapazitätsbezogene Leistungseinheit und nicht an einen festen Zeitraum gebunden; es wird durch die Bearbeitung der priorisierten Roadmap-Punkte verbraucht.
- Die jeweils aktuellen Tarife, ihre Bezeichnungen, die zugewiesene Pipeline-Kapazität und die Preise sind auf der Website des Anbieters bzw. im individuellen Angebot ausgewiesen. Verbindlich ist die zum Zeitpunkt der Buchung jeweils gültige Tarif- und Preisliste; sie ist nicht Bestandteil dieser AGB.
- Alle Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
- Der Anbieter ist berechtigt, Tarife, Bezeichnungen, Leistungsumfang und Preise mit Wirkung für künftige Pakete anzupassen. Anpassungen wirken nicht rückwirkend auf bereits gebuchte und bezahlte Pakete.
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Tarifwechsel
- Der Kunde kann bei jeder Buchung den Tarif (die Paketgröße) wechseln. Ein Wechsel wirkt für das jeweils nächste Paket.
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Zahlungsmodalitäten
- Pakete werden mit der Buchung berechnet und sind vor Bereitstellung der Paket-Kapazität (vor Bearbeitungsbeginn) zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, die Pipeline-Kapazität für den Kunden bis zum Zahlungseingang auszusetzen, ohne dass dies eine Lieferfristverlängerung auslöst.
8. Reservierte Kapazität & Nichtübertragbarkeit ungenutzter Ressourcen
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Kapazitätsreservierung
- Mit Buchung eines Pakets reserviert der Anbieter dem Kunden die im Paket enthaltene Entwicklungskapazität.
- Diese Reservierung sichert dem Kunden eine planbare Entwicklungsgeschwindigkeit, bindet aber zugleich Anbieter-seitige Ressourcen, die in dieser Zeit für andere Kunden nicht verfügbar sind.
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Keine Übertragung ungenutzter Kapazität
- Wird die im Paket enthaltene Kapazität ganz oder teilweise nicht abgerufen — gleich aus welchem Grund (z. B. fehlende Mitwirkung, geänderte Prioritäten, ausbleibendes Feedback, externe Verzögerungen) — verfällt der nicht genutzte Anteil mit Ablauf der Gültigkeitsfrist des Pakets von 90 Tagen ab Kauf.
- Eine Übertragung (“Carry-over”) in nachfolgende Pakete, eine anteilige Rückerstattung oder eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist findet nicht statt.
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Pausieren
- Der Kunde kann zwischen Paketen pausieren, indem er kein weiteres Paket bucht. Während einer Pause findet keine Entwicklung statt; eine Kapazitätsreservierung besteht nicht. Die Wiederaufnahme ist jederzeit zu den dann gültigen Konditionen möglich.
9. Haftung
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Rolle des Anbieters
- Der Anbieter erbringt automatisierte und KI-gestützte Entwicklungsleistungen entlang der vom Kunden vorgegebenen Roadmap, Anforderungen, Inhalte, Prioritäten und Freigaben. Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der gebuchten Pipeline-Kapazität, die Verarbeitung der freigegebenen Entwicklungsschritte durch die Entwicklungspipeline sowie die Bereitstellung des dabei entstehenden Quellcodes nach Maßgabe dieser AGB, wobei für die kostenfreie erste Version vor der ersten Zahlung nur eine lauffähige bereitgestellte Anwendung und kein Quellcode geschuldet ist.
- Der Anbieter ist nicht Betreiber der Software, nicht Anbieter eines Dienstes gegenüber Endnutzern des Kunden, nicht Produktverantwortlicher für die wirtschaftliche Verwertung des Kundenprodukts und, ohne gesonderte Vereinbarung, nicht Berater in rechtlichen, steuerlichen, regulatorischen, sicherheits-, audit- oder geschäftsstrategischen Fragen.
- Der Anbieter schuldet insbesondere nicht, dass die entwickelte Software für einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck des Kunden geeignet ist, am Markt erfolgreich ist, regulatorische Anforderungen eines bestimmten Einsatzbereichs erfüllt oder in einer vom Kunden betriebenen Produktivumgebung dauerhaft verfügbar, skalierbar oder sicher betrieben wird.
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Verantwortungsbereich des Kunden
- Der Kunde ist verantwortlich für die inhaltliche, fachliche und rechtliche Richtigkeit seiner Anforderungen, Inhalte, Daten, Roadmap-Punkte, Freigaben und Entscheidungen.
- Der Kunde ist verantwortlich für die Prüfung, ob die entwickelte Software für seinen vorgesehenen Einsatzzweck, sein Geschäftsmodell, seine Zielgruppe, seine Branche, seine Produktivumgebung und die von ihm geplante Verwertung geeignet ist.
- Der Kunde ist verantwortlich für Betrieb, Deployment, Hosting, Monitoring, Backups, Sicherheitskonfiguration, Datenschutz- und Informationspflichten gegenüber seinen Nutzern, branchenspezifische Regulierung, Produktsicherheit, Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten sowie für alle sonstigen Pflichten, die aus dem Betrieb, der Vermarktung oder der Nutzung der Software durch den Kunden entstehen, soweit diese Pflichten nicht ausdrücklich vom Anbieter übernommen wurden.
- Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass Anforderungen, Informationen, Daten, Freigaben oder Entscheidungen des Kunden fehlerhaft, unvollständig, verspätet oder rechtswidrig waren oder dass der Kunde die Software außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs, ohne erforderliche Prüfung oder entgegen Hinweisen des Anbieters einsetzt.
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Unbeschränkte Haftung
- Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.
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Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- In diesem Fall ist die Haftung des Anbieters der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
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Haftungshöchstgrenze
- Soweit die Haftung des Anbieters nach den vorstehenden Regelungen beschränkt werden darf, ist sie insgesamt auf die vom Kunden in den letzten 3 Monaten vor dem schadenauslösenden Ereignis an den Anbieter gezahlten Netto-Entgelte begrenzt, mindestens jedoch auf das Netto-Entgelt des zuletzt bezahlten Pakets.
- Die Haftungshöchstgrenze gilt nicht für die in diesem Abschnitt geregelte unbeschränkte Haftung.
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Folge- und Drittschäden
- Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Anbieter nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Reputationsschäden, Betriebsunterbrechungen, Bußgelder, Ansprüche von Endnutzern oder sonstigen Dritten sowie Schäden aus dem Produktivbetrieb der Software, soweit diese Schäden nicht auf einer unbeschränkten Haftung des Anbieters oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
- Der Kunde stellt den Anbieter im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Betrieb, der Vermarktung, der Bereitstellung oder der Nutzung der entwickelten Software durch den Kunden oder durch Endnutzer des Kunden entstehen, soweit der Anbieter hierfür nicht nach den vorstehenden Regelungen haftet.
10. Laufzeit & Kündigung
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Laufzeit
- Der Vertrag wird paketweise abgeschlossen. Jedes gebuchte Paket ist eine eigenständige Leistungseinheit.
- Es entsteht keine automatische Verlängerung; jedes weitere Paket erfordert eine erneute Buchung.
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Kündigung / Beendigung
- Der Kunde kann das Vertragsverhältnis jederzeit beenden, indem er kein weiteres Paket mehr bucht.
- Bereits begonnene und bezahlte Pakete werden zu Ende geführt; eine anteilige Rückerstattung findet nicht statt (siehe Abschnitt 8).
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
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Nachvertragliche Pflichten
- Vertraulichkeitspflichten (Abschnitt 2) und die dem Kunden eingeräumten Rechte am Liefergegenstand (Abschnitt 3) bestehen über das Vertragsende hinaus fort.
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Workspace-Deaktivierung nach 30 Tagen, Datenlöschung nach 90 Tagen
- 30 Tage nach Ende des zuletzt gebuchten Pakets (vollständiger Verbrauch der Kapazität oder Ablauf seiner Gültigkeitsfrist) wird der zentral bereitgestellte Workspace samt zugehöriger Vorschauumgebungen, Repository-Ansicht, Roadmap-UI und sonstiger interaktiver Zugänge deaktiviert. Der Kunde verliert mit der Deaktivierung den unmittelbaren Zugriff auf Workspace und Quellcode-Repository; ein erneuter Zugriff setzt die Buchung eines weiteren Pakets voraus.
- Während der anschließenden Karenzphase bis zur Löschung kann der Kunde durch Buchung eines weiteren Pakets die Reaktivierung des Workspaces und seiner Daten verlangen, soweit die Daten dann noch vorhanden sind.
- 90 Tage nach Ende des zuletzt gebuchten Pakets werden sämtliche im Workspace, in den Entwicklungs- und Vorschauumgebungen sowie in den begleitenden Repository- und Storage-Systemen des Anbieters gespeicherten Kundendaten, Quellcode-Stände, Roadmap-Inhalte, hochgeladene Dokumente, Bilder, Anhänge sowie projektbezogene Konfigurationen endgültig gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
- Der Anbieter informiert den Kunden mindestens 7 Tage vor der geplanten endgültigen Löschung in Textform über den bevorstehenden Löschtermin und die Möglichkeit, durch Buchung eines weiteren Pakets eine Reaktivierung des Workspaces oder einen Export der Daten zu veranlassen.
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor Ablauf der Löschfrist sämtliche Inhalte, die er erhalten oder behalten möchte (insbesondere den nach erster Zahlung bereitgestellten Quellcode, Roadmap-Exporte und sonstige Materialien), aus dem Workspace herunterzuladen und lokal zu sichern.
- Eine Wiederherstellung gelöschter Daten ist nach Ablauf der 90-Tage-Frist nicht geschuldet. Dies gilt nicht, soweit die Löschung, der fehlende Hinweis oder die fehlende Möglichkeit zum Export auf einer vom Anbieter zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.
- Ausgenommen von der Löschung sind ausschließlich Daten, deren weitere Speicherung gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. Rechnungs- und Buchhaltungsunterlagen gemäß HGB/AO); diese werden nur für die jeweils erforderliche Aufbewahrungsdauer und nur in dem für die gesetzliche Pflicht erforderlichen Umfang weiter aufbewahrt und im Übrigen vor Zugriff Dritter geschützt.
11. Anwendungsbereich — ausschließlich B2B
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Ausschließlich Unternehmer
- Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
- Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Nutzung des Angebots ausgeschlossen. Der Anbieter schließt keine Verträge mit Verbrauchern.
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Bestätigung des Kunden
- Mit der Anfrage, Buchung oder Nutzung des Angebots bestätigt der Kunde, dass er nicht als Verbraucher handelt, sondern das Angebot ausschließlich für seine gewerbliche, selbständige berufliche oder unternehmerische Tätigkeit nutzt.
- Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen, falls diese Voraussetzung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
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Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen
- Eine Nutzung des Angebots zu privaten Zwecken oder durch Verbraucher stellt einen Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen dar.
- Eine solche Nutzung ist nicht vom vertraglichen Leistungsumfang dieser AGB umfasst. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
12. Referenznennung
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Nutzung von Name, Logo und generischer Projektbeschreibung
- Der Anbieter ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden sowie eine generische, nicht-vertrauliche Beschreibung des Projekts (Branche, Anwendungsfall auf hoher Ebene, Art der eingesetzten technischen Bausteine) zu Referenzzwecken zu nutzen, insbesondere auf seiner Website, in Pitches, Investorenunterlagen, Case Studies, Sales-Präsentationen, Pressemitteilungen, Social-Media-Beiträgen und sonstigen Marketingmaterialien.
- Vertrauliche Informationen im Sinne von Abschnitt 2 — insbesondere konkrete Geschäftslogiken, geschäftliche Kennzahlen, interne Prozesse, technische Details mit besonderem Schutzbedarf, personenbezogene Daten und sonstige nicht öffentliche Informationen des Kunden — werden im Rahmen der Referenznennung nicht offengelegt.
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Widerspruchsrecht des Kunden
- Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit für die Zukunft in Textform widersprechen. Der Widerspruch ist an die im Impressum genannte Kontaktadresse zu richten.
- Nach Eingang des Widerspruchs wird der Anbieter den Namen und das Logo des Kunden binnen angemessener Frist aus aktiv gepflegten Marketingkanälen (Website, aktive Pitches, laufende Kampagnen) entfernen. Bereits gedruckte Materialien, ausgelieferte Investorenunterlagen, archivierte Pressemitteilungen und bereits über Dritte verbreitete Inhalte (z. B. zwischengespeicherte Inhalte, Drittseiten, Social-Media-Reposts) müssen nicht zurückgerufen werden.
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Trennung von Werbung und sonstiger Kommunikation
- Die Referenznennung berührt nicht die Vertraulichkeitspflichten des Anbieters gemäß Abschnitt 2 und die datenschutzrechtlichen Pflichten gemäß Abschnitt 2 und einem etwaigen AVV.
13. Schlussbestimmungen
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Anwendbares Recht & Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Anbieters.
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Schriftform & Änderungen
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (E-Mail genügt).
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
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Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.